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Denkmalschutz im Landkreis Leer

Aufgabe der Denkmalschutzbehörde ist gemeinsam mit den Eigentümern der Erhalt und Schutz der im Landkreis Leer vorhandenen Kulturdenkmale. Daher ist in speziellen Fragen der Restaurierung, Sanierung und Instandsetzung eine enge fachliche Zusammenarbeit mit der unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich. Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege wirkt als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausführung des Denkmalschutzgesetzes mit.

Kulturdenkmal können Baudenkmale, ein Bodendenkmal, bewegliche Denkmale und Denkmale der Erdgeschichte sein.

Baudenkmal

Der Begriff „Baudenkmal" muss nicht zwangsläufig für ein Gebäude stehen; es kann sich hierbei auch lediglich um ein Teil eines Gebäudes, Gebäudegruppen oder auch um eine Grünanlage handeln. Die Einstufung als „Baudenkmal" und somit als erhaltenswerte Substanz erfolgt, wenn die Bedeutung nach städtebaulichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder geschichtlichen Kriterien gegeben ist. Das Landesamt für Denkmalpflege stellt das Denkmalverzeichnis auf und führt es fort.

Bodendenkmal

Im Gegensatz zu den Baudenkmalen handelt es sich bei Bodendenkmalen um mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Gegenstände. Auch hier sind die Kriterien, die bereits für die Baudenkmale aufgeführt sind, für die Beurteilung heranzuziehen.

Die zuständige Genehmigungsbehörde für Bodendenkmale ist die untere Denkmalbehörde, hier der Landkreis Leer. Die fachliche Beratung erfolgt durch den archäologischen Dienst der Ostfriesischen Landschaft in Aurich.

Kulturdenkmal

Alle Maßnahmen an Kulturdenkmalen und in ihrer Umgebung sind genehmigungspflichtig.

Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie sich nur auf Teile des Kulturdenkmals auswirken, die für seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind. Die Entscheidung obliegt der unteren Denkmalschutzbehörde. Das Denkmalschutzgesetz verpflichtet zur Erhaltung, Pflege und wenn nötig zur Instandsetzung von Kulturdenkmalen.


Förderung

Das Land Niedersachsen für die Erhaltung und Nutzung von Baudenkmalen unter bestimmten Voraussetzungen Fördermittel zur Verfügung, die über den Landkreis Leer beim Landesamt für Denkmalpflege beantragt werden können. Zuständig für die Vergabe der Landesmittel ist für den Bereich des Landkreises Leer das:

Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege

Stützpunkt Oldenburg

Ofener Straße 15
26126 Oldenburg

Wir empfehlen zunächst eine formlose Anfrage an die untere Denkmalschutzbehörde für Ihre geplante Maßnahme. 


Steuervergünstigung für Denkmaleigentümer

Neben der Förderung des Landes bestehen für die Eigentümer von Denkmalen Möglichkeiten der Steuererleichterung, bei denen die Kosten für durchgeführte Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden können. 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen ist, dass die Baumaßnahme denkmalrechtlich genehmigt und vorher mit der unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden ist.

Denkmalschutz

Planungsamt

Bergmannstraße 37
26789 Leer (Ostfriesland)


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